Anlage 2 PAO
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebührenverzeichnis GliederungTeil 1Berufsgerichtliches VerfahrenAbschnitt 1 Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster InstanzUnterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die RügeAbschnitt 2 Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1BerufungUnterabschnitt 2BeschwerdeAbschnitt 3 Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1RevisionUnterabschnitt 2BeschwerdeAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörTeil 2Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen PatentanwaltssachenAbschnitt 1Erster RechtszugUnterabschnitt 1OberlandesgerichtUnterabschnitt 2BundesgerichtshofAbschnitt 2Zulassung und Durchführung der BerufungAbschnitt 3Vorläufiger RechtsschutzUnterabschnitt 1OberlandesgerichtUnterabschnitt 2Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der HauptsacheUnterabschnitt 3BundesgerichtshofAbschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111Vorbemerkung 1: Abschnitt 1Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße240,00 EUR1111Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3480,00 EUR Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen160,00 EUR1121Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen160,00 EUR Abschnitt 2Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1Berufung1210Berufungsverfahren mit Urteil1,51211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2Beschwerde1220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EURVon dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. Abschnitt 3Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1Revision1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,01311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2Beschwerde1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,01321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EURVon dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Patentanwaltskammer damit zu belasten.
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.